Gesetze / 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

StVOAusnV 9

§ 4

Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.

§ 3 § 5